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Umfahren einer Ampelkreuzung – bei Rot über die Tankstelle

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Das Umfahren einer roten Ampel stellt keinen Rotlichtverstoß dar, wenn vor der Ampelanlage abgebogen wird und über eine reguläre Zufahrt ein nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützter Bereich befahren wird, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände gefahren wird.

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Zahnarztes, der sich gegen den ihm zur Last gelegten Rotlichtverstoß gewehrt hat. Der 52jährige Betroffene aus Dortmund wollte am 20.09.2012 in Dortmund vom Brackeler Hellweg nach links in die Oesterstraße abbiegen. Da die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies an der Ausfahrt zur Oesterstraße, in die er nach links einbog.

Zur Abgrenzung des hier zu beurteilenden Fall von anderen ähnlich gelagerten Fällen hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich gemacht, dass das Rotlicht einer Ampelanlage ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung anordne. Es schütze den Quer- oder Einmündungsverkehr, der sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können müsse, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor sondern auch ca. 10 – 15m hinter der Lichtzeichenanlage. Deswegen begehe einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre; ebenso derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsele.

So könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm das Umfahren einer Lichtzeichenanlage zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe.

Das Oberlandesgericht hat den Zahnarzt freigesprochen und ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 1 RBs 98/13


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